AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 01.08.2002
Rechtlicher Hinweis
§ 1 Allgemeines
1. Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen. Unabhängig von der Vertragsart wird nachfolgend der Kunde als „Käufer“ bezeichnet.
2. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Gegenüber öffentlich-rechtlichen Auftraggebern, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, soweit sie nicht im Widerspruch stehen zu den Vorschriften der Verbindungsordnung für Leistungen (VOL).
§ 2 Verträge
1. An Angebote halten wir uns grundsätzlich für die Dauer von drei Monaten gebunden; diese Bindungswirkung besteht allerdings ausschließlich für schriftliche Angebote. Die Frist beginnt mit dem angegebenen Datum auf unserem Angebot.
2. Weicht der Käufer bei der Bestellung von unserem schriftlichen Angebot ab oder bestellt er aufgrund einer mündlichen Offerte, so kommt der Vertrag erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande.
3. Vereinbarungen, die mit unseren Mitarbeitern geschlossen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
4. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, so gilt das unsere als vereinbart.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Preisangaben sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erklärt worden sind.
2. Die schriftlich erklärten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils am Rechnungstag gesetzlich normierten Mehrwertsteuer.
3. Erhöhen sich für Lieferungen und Leistungen, die später als vier Monate nach dem Vertragsabschluß erbracht werden sollen, die Fixkosten z.B. durch Erhöhung der zu zahlenden Löhne, Gehälter, Material- und Strompreise, Änderungen bestehender oder Einführungen neuer öffentlicher Abgaben usw. um mehr als 5 % sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu erhöhen. Dieses Erhöhungsrecht besteht auch, wenn eine Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, erst nach Ablauf der Viermonatsfrist erfolgen kann. Führt die Anpassung der Preise aus den vorgenannten Gründen für den Käufer zu einer Erhöhung von mehr als 25 %, so besitzt der Käufer das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Leistung erst nach Ablauf der Viermonatsfrist aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, erfolgen kann.
4. Die genannten Preise beziehen sich ausschließlich auf den Kaufgegenstand. Verpackungs- und Transportkosten sind in den genannten Preise nicht inbegriffen, sondern werden gesondert in Rechnung gestellt.
5. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest sind wir berechtigt, weitere Lieferungen an den Käufer nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe erfüllungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Ist gegen den Käufer ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden oder hat der Käufer selbst einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt, sind wir zusätzlich berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Herausgabe unserer Lieferungen und Leistungen zu verlangen.
§ 4 Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnungen mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Forderungen des Käufers handelt. Dieselben Voraussetzungen gelten für die Ausübung von Zurückbehal-tungsrechten durch den Käufer.
§ 5 Lieferung- und Gefahrübergang
1. Die Lieferzeit richtet sich primär nach der mit dem Käufer schriftlich getroffenen Vereinbarung. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt eine Lieferzeit von acht Wochen ab Auftragsstellung als vereinbart. Wir sind aber berechtigt, die vertragliche Leistung vorher zu erbringen, hierüber ist der Käufer zu informieren. Der Beginn der Lieferfrist setzt in jedem Fall den Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Bauteile, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne voraus.
2. Wird die aus § 4 Ziff. 1 sich ergebene Lieferfrist von uns nicht eingehalten, so ist der Käufer verpflichtet uns eine Frist zur Nacherfüllung von vier Wochen zu setzen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem uns die Erklärung des Käufers zugeht. Vertragsstrafen wegen Überschreitung der Lieferfristen sind zu unseren Lasten nicht vereinbart.
3. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Störungen des Betriebes durch Naturereignisse, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, erheblicher Ausfall von Mitarbeitern und Maschinen, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Leistungspflicht.
Dieses gilt auch dann, wenn sich diese Störungen während eines bereits bestehenden Verzugs ereignen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind dem Käufer so schnell wie möglich mitzuteilen.
4. Leistungsort für die uns obliegenden Vertragsverpflichtungen ist unser Firmensitz. Bei gewünschter Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt in diesem Falle an die vereinbarte und von dem Käufer gewünschte Stelle; im Falle der Versendung geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstige mit der Ausführung des Versandes bestimmte Personen auf den Käufer über. Verpackung und Versand erfolgen nach den Weisungen des Käufers, mangels solcher nach unserem Ermessen ohne Haftung für die billigste und schnellste Verfrachtung. Die Transportversicherung ist Sache des Verkäufers.
§ 6 Eigentumsvorbehalte
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt bleibt darüber hinaus bestehen bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Übersteigt der Wert des vorbehaltenen Eigentums unsere Forderungen um mehr als 25 % und stehen diese Forderungen nicht in Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, so sind wir verpflichtet, das Eigentum an den Käufer freizugeben. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware verarbeiten und im ordentlichen Geschäftsgang mit dem gleichen Eigentumsvorbehalt wie dem unsrigen weiter übertragen. Dieses gilt aber nicht, wenn der Käufer seine eigenen Kundenforderungen global oder im bestimmten Umfang an dritte Personen, z.B. Kreditgeber, abgetreten hat. In diesem Fall sind über die Verwendung der Ware besondere Vereinbarungen zu treffen. Hat der Käufer die Vorbehaltsware veräußert und erlischt durch diese Veräußerung aber unser Eigentumsvorbehalt, so tritt an die Stelle unseres Eigentumsvorbehaltes die Forderung des Käufers gegen seinen Kunden.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so wird die neue Sache unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gem. §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung das Alleineigentum, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt einig, daß das Miteigentum an dieser beweglichen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung auf uns übertragen wird. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache unentgeltlich zu verwahren.
4. Forderungen, die der Käufer aus dem Verkauf unserer Ware – unabhängig von dem Zustand – gegen dritte Personen erwirbt, tritt er bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt in Höhe des Wertes an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Wird unsere Ware in Verbindung mit der Ware dritter Personen verkauft, erfolgt die vorerwähnte Abtretung nur im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem der fremden Ware.
5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau unserer Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderung i.S.v. § 6 Ziffer 4 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Von einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung durch dritte Hand hat uns der Käufer sofort zu benachrichtigen.
6. Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. § 6 Ziffer 4 abgetretenen Forderungen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir von unseren eigenen Einziehungsverpflichtungen keinen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Kommt der Käufer der vorerwähnten Anzeigepflicht an die Schuldner nicht nach, so haben wir das Recht, auch selbst den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
7. Die Geltendmachung des Rechts aus unserem Eigentumsvorbehalt und die eigene Vollstreckung in Vorbehaltsware gilt, wenn keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, nicht als Rücktritt vom Vertrag. 8. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 25 %, so sind wir nach unserer Wahl zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
§ 7 Gewährleistung
1. Sollte der Vertragsgegenstand die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweisen oder sonst mit einem Sachmangel behaftet sein, hat der Käufer die nachfolgend unter Ziffer 2 bis 7 beschriebenen Rechte. Eine besondere Garantie, aus der sich dar über hinausgehende Rechte ergeben (§§ 443, 477 BGB) beinhalten unsere Erklärungen über die Beschaffenheit der Sache nicht.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern, sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind bei uns innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
3. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Käufer gerügt werden.
4. Bei Verletzungen der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
5. Mängel der gelieferten Sache, einschl. der Handbücher und sonstiger Unterlagen, werden von uns innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Lieferung behoben. Ist der Käufer Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Nacherfüllung geschieht, soweit mit dem Käufer ein Kaufvertrag abgeschlossen worden und dieser Verbraucher ist, nach dessen Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit wir aus gesetzlichen Gründen die getroffene Wahl des Käufers nicht verweigern dürfen. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugeben. Ist Vertragsgegenstand mit dem Käufer ein Werkvertrag oder ist der Käufer Unternehmer, so geschieht die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werkes bzw. Ersatzlieferung im Falle des Kaufes. Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine gebrauchte Sache und ist der Käufer kein Verbraucher, so wird die Sachmängelhaftung vollständig ausgeschlossen. Die Sachmängelhaftung ist ferner ausgeschlossen, wenn der Käufer Änderungen oder Eingriffe an dem Vertragsgegenstand vorgenommen hat, es sei denn, der Käufer weist nach, daß seine Änderungen oder Eingriffe für den Sachmangel nicht ursächlich gewesen sind.
6. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne daß der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
7. Wir schließen unsere Haftung für leichtfahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Bei leichtfahrlässiger Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Auch Schadenersatzansprüche verjähren ein Jahr ab Lieferung.
§ 8 Computersoftware
Ist Vertragsgegenstand auch die Herstellung und / oder die Lieferung von Computersoftware, gelten ergänzend noch folgende Bestimmungen:
1. Geschuldet wird eine Software, die unserer Produktbeschreibung oder dem Inhalt einer ausgehändigten Dokumentation entspricht, soweit diese Dokumentation zu unserer Leistungspflicht gehört. Weder die Produktbeschreibung noch die Dokumentation beinhalten Garantien über die Beschaffenheit der Sache.
Mitgelieferte Standardsoftware wird – soweit mit dem Käufer keine andere Vereinbarung getroffen worden ist – in der zu dem Zeitpunkt der Vertragsschlusses bestehenden Version geschuldet. Eine Funktionsfähigkeit der Software, die über die vorbeschriebenen Leistungsstandards hinausgeht, wird durch uns nicht geschuldet.
Die technischen Voraussetzungen für das Betreiben der Software ( Hardware, Betriebssysteme ) hat der Käufer selbst zu schaffen, soweit diese nicht Bestandteil des mit uns abgeschlossenen Vertrages werden. Diese Voraussetzungen werden dem Käufer auf Anfrage mitgeteilt.
2. Fehlermeldungen durch den Käufer werden nur berücksichtigt, wenn diese schriftlich erfolgen. Ist der gemeldete Fehler nicht nachweislich unserem Verantwortungsbereich zuzuordnen, so sind wir berechtigt, dem Käufer unseren Aufwand in Höhe der üblichen Vergütung in Rechnung zu stellen.
3. Der Anspruch auf Fehlerbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der gemeldete Fehler nicht reproduzierbar ist oder in anderer Weise durch den Käufer nachgewiesen werden kann.
4. Schadenersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten des Käufers werden ausgeschlossen, soweit dieser Verlust bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Käufer nicht eingetreten wäre.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist der Ort unserer gewerblichen Niederlassung.
2. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist gleichfalls der Ort unserer gewerblichen Niederlassung.
§ 10 Sonstige Vereinbarungen
1. Sollte eine der getroffenen Vereinbarungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderem Grunde rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Anzuwenden ist ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist.